veröffentlicht am 22.03.2020
Am morgigen Montag, 0.00 Uhr, tritt die neue
Rechtsverordnung zum gefährlichen Coronavirus in Kraft. Das hat die
Landesregierung heute beschlossen. Sie beinhaltet weitere Maßnahmen,
„um die Ausbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und
einzudämmen“, so Ministerpräsident Dietmar Woidke, der die Festlegungen heute Abend gemeinsam mit seinen Stellvertretern, Innenminister Michael Stübgen und Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher,
der Öffentlichkeit vorstellte. Der Entscheidung ging eine
Telefonkonferenz aller Ministerpräsidenten mit Bundeskanzlerin Angela
Merkel und einigen Bundesministern voran.
Woidke: „Die
allermeisten Brandenburgerinnen und Brandenburger haben sich an unsere
bisherigen Maßgaben gehalten. Nur in sehr seltenen Fällen mussten
Ordnungsämter oder Polizei eingreifen und zum Beispiel Platzverweise
aussprechen. Dafür mein ausdrücklicher Dank an die Bevölkerung. Dennoch breitet sich das Virus aus. Deshalb wurde mit der Bundesregierung beschlossen, bundesweit einheitlich zu handeln. Im Rahmen des Föderalismus können jedoch kleinere regionale Besonderheiten berücksichtigt werden.“
Mit der neuen „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)“
wird die bisherige Verordnung vom 17. März abgelöst. Die neue Verordnung
gilt vorerst bis einschließlich 19. April (mit Ausnahme der Regelungen
zum Aufenthalt im öffentlichen Raum; hier ist eine Geltungsdauer bis
einschließlich 5. April festgelegt). Neben den bekannten Einschränkungen
im Kita- und Schulbereich treten damit unter anderem folgende entscheidende Festlegungen in Kraft, die in wichtigen Punkten eine Verschärfung der Verordnung vom 17. März bedeuten:
1.
Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24.00 Uhr)
untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege,
Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um
notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu
können, gibt es Ausnahmen:
· zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
· zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuche); dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
· zur Abgabe von Blutspenden,
· zum Besuch bei Lebenspartnern, Alten,
Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen)
sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und
Minderjährigen,
· zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
· für Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
· zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.
Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
2.
Grundsätzlich gilt, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für
den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für körpernahe
Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht
eingehalten werden kann.
Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt selbstverständlich gewährleistet.
Ausgenommen vom Schließungsgebot sind deshalb der
Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen,
Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons,
Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der
Großhandel. Dies gilt auch für Dienstleister im medizinischen- und
Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere
Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit entsprechende Waren und
Dienstleistungen angeboten werden, darf dies auch durch Kaufhäuser,
Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.
Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit
(19. April) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis
18.00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten Gesundheitsregeln (z.B. Hygiene
und Abstand) nicht eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung
geschlossen werden.
Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.
3.
Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Es darf nur
noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen oder
z.B. über „Drive-in-Verkauf“. Dies gilt auch für Rastanlagen und
Autohöfe an Bundesautobahnen und so genannte Gaststätten im
Reisegewerbe (z.B. Verkauf über Transporter). Voraussetzung ist
zugleich, dass die Empfehlungen zu Hygiene und Abstand strikt
eingehalten werden.
4.
Wie bisher bleiben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
5.
Übernachtungsangebote im Inland – egal ob Hotel oder
Campingplatz – dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden, nicht
jedoch für so genannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze.
6.
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt. Auf die Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ist dabei jedoch unbedingt zu achten.
7.
Wie bereits in der bisherigen Verordnung festgelegt bleiben für das Publikum geschlossen:
Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen,
Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen,
Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von
Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
8.
Auch der Sportbetrieb ist – wie bisher festgelegt –
auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern,
Fitnessstudios, Tanzstudios untersagt. Dies gilt entsprechend auch für
Themen, Wellnesszentren und ähnliche Einrichtungen. In begründeten
Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in
Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
verboten.
9.
Krankenhäuser müssen,
· soweit medizinisch erforderlich und vertretbar, ihre
personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die
Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht
hierauf einsetzen und
· die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihr ärztliches und
pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege
mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und
Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.
10.
Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen – wie bisher – keinen
Besuch empfangen. Ausgenommen sind ab sofort Hospize. Kinder unter 16
Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person für eine
Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit
Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen –
insbesondere zur Sterbebegleitung – Besuch von Seelsorgern,
Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen
nahestehenden Personen empfangen.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen in der Regel erlaubt.
Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
11.
Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im
Sinne von § 45 SGB VIII und der Eingliederungshilfe (Kinder- und
Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die
Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.
Die Elternarbeit in den Einrichtungen muss eingestellt werden. Mögliche
Probleme im Falle von Personalengpässen werden versucht in Abstimmung
mit dem Jugendministerium zu lösen. Internate können schließen, wenn
eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen zu ihren
Erziehungsberechtigten sichergestellt ist.
12.
Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sind zu ihrer Notbetreuung zulässig. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen
(a) keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
(b) deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die
Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist oder
(c) die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ausnahmsweise und dringend erforderlich ist.
13.
Die Verordnung legt auch Hygienestandards für erlaubte Tätigkeiten fest. Demnach sind die erforderlichen Hygienestandards strikt einzuhalten, der Zutritt und die Vermeidung von Warteschlagen zu gewährleisten.
In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten.
Ärztinnen und Pflegern, Kassiererinnen im Supermarkt oder LKW-Fahrern sind wir alle zu Dank verpflichtet.
Das gilt natürlich auch für die Beschäftigten bei Ordnungsämtern oder Polizei, bei den Verwaltungen von Gemeinden, Kreisen und im Land. Auch für die Hilfsbereitschaft überall: Hotels, die Betten zur Verfügung stellen oder Einkaufshilfen für Ältere. Was nicht geht: Rempeleien an Kassen, Pöbeleien und Hamstern.
Zusammenhalt ist wichtig. Dazu gehört, dass wir einen Rettungsschirm spannen. Er umfasst vorerst 500 Millionen Euro. Damit wollen wir zum Beispiel den vielen kleineren Unternehmern, den Künstlern und Solo-Selbständigen eine Überbrückung finanzieren. Und wir arbeiten daran, dass Insolvenzen vermieden werden können.
Jetzt gilt: Miteinander im Gemeinsinn und nicht gegeneinander.
Wir vermeiden körperliche Kontakte – aber wir Brandenburgerinnen und Brandenburger haken uns im Geiste unter!“
Bitte halten Sie sich an die Verordnung und bleiben Sie vor allem gesund.
Ihre AfD Kreistagsfraktion Elbe-Elster