Stand 17.06.2019

§ 1 Name und Sitz der Fraktion

  • Der Name der Fraktion lautet wie folgt:

AfD Kreistagsfraktion Elbe-Elster

  • Der Sitz der Fraktion ist

Parkstraße 5, 04895 Falkenberg/Elster

§ 2 Zusammensetzung der Fraktion

(1) Die Fraktion besteht aus den auf Vorschlag der Alternative für Deutschland in den Kreistag gewählten Mandatsträgern als Mitglieder.

(2) Sachkundigen Bürger, die nach § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster auf Vorschlag der Fraktion zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt worden sind (Bürgerliche Mitglieder), nehmen an den Fraktionssitzungen teil ohne Mitglieder der Fraktion zu werden.

(3) Mandatsträger, die keiner anderen Fraktion angehören, können auf Antrag Mitglied der Fraktion werden, wenn die Mitglieder der Fraktion mit 2/3- Mehrheit zustimmen.

(4) Die Fraktion kann mit 2/3-Mehrheitsbeschluss zur Verwirklichung ihrer Ziele mit einer anderen Fraktion des Kreistages eine Fraktionsgemeinschaft eingehen.

§ 3 Organe der Fraktion

Organe der Fraktion sind:

  1. die Fraktionsversammlung,
  2. der Fraktionsvorstand und
  3. der Fraktionsvorsitzende.

§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder und der Bürgerlichen Mitglieder

  • Jedes Fraktionsmitglied und jedes Bürgerliche Mitglied ist verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Fraktion sowie aller Gremien, denen es für die Fraktion angehört, teilzunehmen . Sie vertreten in diesen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Fraktion verpflichtet.
  • Beabsichtigt ein Fraktionsmitglied oder ein Bürgerliches Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so sollte es seine abweichende Meinung rechtzeitig dem Fraktionsvorstand mitteilen.
  • Jedes Fraktionsmitglied und jedes Bürgerliche Mitglied, das an einer für es pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, teilt dies rechtzeitig dem  Stellvertreter mit. Das Gleiche gilt für das vorzeitige Verlassen einer pflichtigen Sitzung.

§ 5 Die Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsversammlung ist das oberste Organ der Fraktion. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion im Rahmen der Ziele der Fraktion. Sie besteht aus den Fraktionsmitgliedern nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung. Die von der Fraktion in die Ausschüsse gewählten Bürgerlichen Mitglieder und sonstigen sachkundige Einwohner nehmen an ihren Sitzungen teil.

(2) Die Fraktionsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, welche die Fraktion betreffen. Die Fraktion kann die Beteiligung der Bürgerlichen Mitglieder (Rede-/Antrags und/oder Stimmrecht) auf Angelegenheiten ihrer Ausschüsse beschränken

(3) Die Fraktionsversammlung ist öffentlich. Nichtöffentliche Vorlagen werden von den förmlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Fraktionsmitgliedern behandelt. Personalangelegenheiten der Fraktion werden grundsätzlich nichtöffentlich behandelt. Finden Sitzungen öffentlich statt, kann die Nichtöffentlichkeit durch Beschluss von 2/3 der Fraktionsmitglieder beschlossen werden.

(4)  Zu den Sitzungen der Fraktionsversammlung können der Vorsitzende und seine Stellvertreter des Kreisverbandes Elbe-Elster der AfD sowie sachkundige Gäste eingeladen werden.

(5) Stehen zur Beratung und Beschlussfassung Angelegenheiten auf der Tagesordnung, die Gegenstand von nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages oder eines seiner Ausschüsse waren oder sind, haben die Bürgerlichen Mitglieder und sonstige sachkundige Einwohner und die unter Abs.4 genannten Personen den Sitzungsraum zu verlassen, sofern sie nicht berechtigt sind, an  den genannten Sitzungen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für die Öffentlichkeit wenn die Sitzung öffentlich stattfindet.

§ 6 Einberufung der Fraktion

(1)  Zu Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion nach der Kommunalwahl lädt der Vorsitzende des Kreisverbandes ein. Er leitet diese bis zum Abschluss der Wahl des Fraktionsvorstandes. Bei Verhinderung übernimmt der Stellvertreter diese Aufgabe.

(2)  Die konstituierende Sitzung soll unter Berücksichtigung der 30-Tagefrist § 9 der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster spätestens zwei Wochen nach der Kommunalwahl stattfinden.

(3) Die Fraktion besteht aus gewählten Mandatsträgern gemäß § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Elbe-Elster.

(4) Die in der Kommunalwahl gewählten Mandatsträger bestimmen eine Verhandlungskommission für Verhandlungen mit den anderen Fraktionen. Sobald die Ergebnisse dieser Verhandlungen und damit die zu besetzenden Sitze in den Ausschüssen bekannt sind, entsendet die Fraktion wählbare Bürger in die Ausschüsse. Diese Bürgerlichen Mitglieder nehmen dann an den Sitzungen der Fraktionsversammlung teil. Ihre Rechte werden von den Mitgliedern der Fraktion beschlossen.

(5) Die Fraktion tagt zeitnah vor jeder Sitzung des Kreistages. Bei Bedarf tritt sie zu weiteren Sitzungen zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn dies der Fraktionsvorstand beschlossen oder ein Drittel der Fraktionsmitglieder verlangt hat.

(6) Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgt durch den Fraktionsvorsitzenden oder den Schriftführer auf elektronischen Weg (per E-Mail) mit einer Frist von einer Woche. Ausnahmen von dieser Frist müssen besonders begründet werden.

(7) Punkte für die Tagesordnung können bis 1 Woche vor der Sitzung dem Fraktionsvorstand zugeleitet werden.

§ 7  Fraktionssitzungen

  • Die Fraktionssitzung wird von dem Fraktionsvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Fraktionsvorstandes geleitet.
  • Die Fraktion kann vor Eintritt in die Sitzung beschließen, die Tagesordnung zu erweitern, Tagesordnungspunkte zu ändern oder die Tagesordnung in der Reihenfolge zu ändern. Die Änderung, Erweiterung und Veränderung der Tagesordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder.
  • Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 5 Minuten. Sie kann von der Fraktion durch Beschluss verkürzt oder verlängert werden.
  • Fraktionsmitglieder, die das Wort ergreifen wollen, melden sich durch Handaufheben. Sie erhalten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Der Fraktionsvorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen.
  • Jedes Fraktionsmitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Sachanträge zu stellen. Jedes Fraktionsmitglied ist jederzeit berechtigt, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen.

§ 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Stimmrechte

  • Der Fraktionsvorsitzende stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Beschlussfähigkeit fest. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  • Die Fraktion gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird. Das Recht, die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, steht jedem Fraktionsmitglied zu.
  • Wählbare Bürger, die von dem Kreistag zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse gewählt wurden, nehmen mit beratender Stimme an der Fraktionssitzung teil.
  • Beschlüsse können nur zu den in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  • Nach Schluss der Aussprache stellt der Sitzungsleiter die zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Vorrang hat der weitestgehende Antrag. Im Zweifelsfall entscheidet der Sitzungsleiter über die Reihenfolge der Abstimmung.
  • Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
  • Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  • Auf Antrag eines Drittels der Fraktionsmitglieder erfolgt eine namentliche Abstimmung.
  • Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen, Auf Beschluss mit 2/3 Mehrheit kann offen gewählt werden.

§ 9 Niederschriften

  • Über die Sitzungen der Fraktion sind Niederschriften zu fertigen, in denen mindestens die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen festgehalten werden.
  • Die Niederschrift wird allen Fraktionsmitgliedern und den Bürgerlichen Mitgliedern auf einem elektronischen Weg zugeleitet.

§ 10 Fraktionsvorstand

(1) Die Fraktion wählt in der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl aus der Mitte ihrer Mitglieder 2 Rechnungsprüfer sowie den Fraktionsvorstand bestehend aus:

dem Vorsitzenden,

dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer und Schatzmeister,

(2) Mit beratender Stimme kann der Vorsitzende und seine Stellvertreter des Kreisverbandes Elbe-Elster der AfD an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes teilnehmen. Für ihre Teilnahme gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

(3) Der Fraktionsvorstand wird für die Dauer eines Jahres, danach für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Beim Ausscheiden eines Fraktionsvorstandsmitglieds hat die Fraktion eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

(4) Der Fraktionsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes (Abs.3) im Amt.

(5) Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann von 1/3 der Mitglieder der Fraktion beantragt werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Fraktion. Sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Vorstandsmitglied, das abgewählt werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

(6) Der Fraktionsvorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Führung der Geschäfte der Fraktion
  2. Einladung zu Fraktionssitzungen
  3. Einberufung von Dringlichkeitssitzungen
  4. Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten

§ 11 Ausschussarbeit

  • Die Fraktion wählt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse sowie anderer Gremien und nominiert Personen für Aufsichtsräte und andere Ämter.
  • Die Mitglieder eines Ausschusses sind der Fraktion für eine umfassende Berichterstattung verantwortlich.
  • Die Mitglieder der Ausschüsse können in Ausschusssitzungen über Fragen von kommunalpolitischer oder wesentlich finanzieller Bedeutung nur abstimmen, wenn diese vorher in der Fraktion behandelt wurden und allgemeine Übereinstimmung besteht.

§ 12 Ausschluss aus der Fraktion und Ordnungsmaßnahmen

  • Die Fraktion kann ein Mitglied, das in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, mit den Stimmen einer 2/3 Mehrheit der Fraktionsmitglieder ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit dem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.
  • Dem schriftlichen Antrag auf Ausschluss ist eine Begründung und eine Stellungnahme des Fraktionsvorstandes beizufügen.
  • Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder – einschließlich des Auszuschließenden – ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind und der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat.
  • Dem Fraktionsmitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs einzuräumen. Dazu ist eine 14-tägige Zeit der Vorbereitung zu gewähren.
  • An der Beschlussfassung über den Ausschluss dürfen nur die Mitglieder der Fraktion teilnehmen.
  • Die Fraktion kann auch über folgende Ordnungsmaßnahmen beschließen: Ausspruch der Missbilligung des Verhaltens, schriftliche Ausschlussandrohung, zeitlich begrenzte oder vorläufige Ausschließung.
  • Ordnungsmaßnahmen sind Ermahnung, Rüge und Verweis (zeitweiser Ausschluss von der Teilnahme an Fraktionssitzungen). Ordnungsmaßnahmen können durch den Vorstand bei gravierenden Regelverstößen erteilt werden. Ein Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen möglich. Dieser bedarf der Schriftform. Der Vorstand der Fraktion kann durch einstimmigen Beschluss erteilte Ordnungsmaßnahmen aufheben.

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Mindestens ein Rechnungsprüfer hat jährlich eine Kassen- und Rechnungsprüfung vorzunehmen.

(2) Er hat neben der Kassenprüfung stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit der Buchung sowie die sachliche Richtigkeit der einzelnen Belege zu prüfen.

§ 14 Fraktionskasse und Finanzangelegenheiten

  • Werden Zuschüsse zur Erfüllung der Aufgaben für den notwendigen sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktion und eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in Anspruch genommen, muss eine Fraktionskasse gebildet werden.
  • Konten bei Kreditinstituten lauten auf den Namen der Fraktion. Zur Eröffnung und Erteilung von Verfügungsberechtigungen sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam berechtigt.
  • Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Fraktionsvorstand.
  • Zwei von der Fraktion gewählte Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktion. Der Schatzmeister erstellt den Nachweis für die Mittelverwendung, den die Rechnungsprüfer prüfen und unterzeichnen müssen.

§ 15 Annahme, Änderung und Inkrafttreten der Geschäftsordnung

  • Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit der Fraktionsmitglieder beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss in Kraft und gilt bis zum Ende der Kommunalwahlperiode.
  • Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion der Änderung zustimmt. Die Änderung tritt mit Beginn der nächsten Fraktionssitzung in Kraft.
  • Diese Satzung tritt am 17.06.2019 in Kraft.

Der Fraktionsvorstand

Falkenberg, den 17.06.2019